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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 58 Zuständigkeit / 4.2.1 Allgemeines

Dr. Yannick Peisker, Dr. Verena Steenfatt
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Rz. 11

Kraft Gesetzes ist der Konzernbetriebsrat gemäß § 58 Abs. 1 BetrVG originär zuständig, wenn (1.) eine Angelegenheit den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betrifft und (2.) eine Regelung nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb der jeweiligen Konzernunternehmen erfolgen kann. Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist nur gegeben, wenn diese zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen.[1]

 

Rz. 12

Der Begriff des "Nichtregelnkönnens" setzt – entsprechend der zu § 50 Abs. 1 BetrVG entwickelten Grundsätze – keine denkgesetzliche Unmöglichkeit der Regelung durch die Gesamtbetriebsräte voraus.[2]  Die originäre Zuständigkeit ergibt sich vielmehr aus der zwingenden sachlichen Notwendigkeit für eine konzerneinheitliche oder unternehmensübergreifende Regelung[3], wobei auf die Verhältnisse des jeweiligen Konzerns, seiner konkreten Unternehmen und der konkreten Betriebe abzustellen ist[4]. Die originäre Zuständigkeit kann sich aus einem objektiv zwingenden Erfordernis oder aus der subjektiven Unmöglichkeit einer Regelung auf Betriebs- oder Unternehmensebene ergeben.[5]

 

Rz. 13

Ein objektiv zwingendes Erfordernis für eine konzerneinheitliche oder unternehmensübergreifende Regelung kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben.[6] Entscheidend sind der Inhalt der geplanten Regelung und das Ziel, das durch die Regelung erreicht werden soll. Wenn und soweit sich der Zweck einer Regelung nur durch eine einheitliche Regelung auf der Konzernebene erreichen lässt, ist der Konzernbetriebsrat zuständig.[7]

 

Rz. 14

Die Rechtsprechung zur subjektiven Unmöglichkeit wurde im Wesentlichen für freiwillige Leistungen des Arbeitgebers entwickelt, bei denen dieser mitbestimmungsfrei entscheiden kann, ob er die Leistung überhaupt gewährt, und daher lediglich ihre Vert...

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