Dr. Yannick Peisker
, Dr. Verena Steenfatt
1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift entspricht der in § 49 BetrVG enthaltenen Regelung über das Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat und regelt 4 Gründe für das Ende der Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat.
Rz. 2
Die Regelung ist zwingend und kann daher weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden.
Rz. 3
Das SprAuG enthält eine entsprechende Vorschrift in § 22 Abs. 2 SprAuG, während im BPersVG eine vergleichbare Regelung nicht enthalten ist.
2 Erlöschenstatbestände
2.1 Beendigung des Konzernbetriebsrats als Kollektivorgan
Rz. 4
Die Vorschrift des § 57 BetrVG regelt nur die Beendigung der Mitgliedschaft des einzelnen Konzernbetriebsratsmitglieds (wie für den Gesamtbetriebsrat § 49 BetrVG), nicht jedoch die Beendigung des Konzernbetriebsrats als Kollektivorgan. Der Konzernbetriebsrat ist eine Dauereinrichtung und hat keine feste Amtszeit. Er kann auch nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt als Kollektivorgan beschließen. Auch das Arbeitsgericht kann den Konzernbetriebsrat als Kollektivorgan nicht durch Beschluss auflösen. Gemäß § 56 BetrVG ist lediglich – bei Vorliegen eines groben Pflichtverstoßes – der Ausschluss einzelner Konzernbetriebsratsmitglieder möglich. Auch durch eine Amtsniederlegung der einzelnen Konzernbetriebsratsmitglieder endet nicht das Amt des Konzernbetriebsrats als solches. In diesem Fall rücken vielmehr die gewählten Ersatzmitglieder in den Konzernbetriebsrat nach (vgl. §§ 55 Abs. 2, 59 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 BetrVG).
Rz. 5
Der Konzernbetriebsrat als Kollektivorgan endet jedoch, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung nachträglich wegfallen. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen des Konzerns i. S. v. § 18 Abs. 1 AktG entfallen oder wenn die Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen die Auflösung des Konzernbetriebsrats beschließe...