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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 54 Errichtung des Konzern ... / 4.2 Beendigungstatbestände

Dr. Yannick Peisker, Dr. Verena Steenfatt
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4.2.1 Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen

 

Rz. 34

Der Konzernbetriebsrat endet, wenn die Voraussetzungen seiner Errichtung dauerhaft entfallen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Konzern, für den der Konzernbetriebsrat errichtet wurde, nicht mehr besteht, weil das herrschende Unternehmen seinen beherrschenden Einfluss verloren hat.[1]

[1] BAG, Beschluss v. 23.8.2006, 7 ABR 51/05, AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12; Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 49; DKW/Wenckebach, § 54 BetrVG Rz. 21.

4.2.2 Beschluss

 

Rz. 35

Da der Konzernbetriebsrat ein fakultatives Betriebsverfassungsorgan ist, kann er durch entsprechende Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte (bzw. im Fall des Abs. 2 funktionell zuständigen Betriebsräte) der Konzernunternehmen auch wieder aufgelöst werden. Hierfür ist in Ermangelung gesetzlicher Vorgaben zur Auflösung des Konzernbetriebsrats erforderlich, aber auch ausreichend, dass die (Gesamt-)Betriebsräte der Konzernunternehmen, in denen mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer des Konzerns beschäftigt sind, für die Auflösung des Konzernbetriebsrats stimmen.[1]

 

Rz. 36

Dagegen kann der Konzernbetriebsrat wegen seiner Stellung als Dauereinrichtung, nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder selbst seinen Rücktritt beschließen.[2] Möglich ist lediglich eine Amtsniederlegung der einzelnen Konzernbetriebsratsmitglieder (§ 57 BetrVG). Allerdings endet damit nicht das Amt des Konzernbetriebsrats als solches, sondern es rücken die Ersatzmitglieder in den Konzernbetriebsrat nach (§§ 55 Abs. 2, 59 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 25 Abs. 1 BetrVG).

 

Rz. 37

Auch eine Auflösung des Konzernbetriebsrats durch Beschluss des Arbeitsgerichts ist nicht möglich, da das Gesetz lediglich den Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern aus dem Konzernbetriebsrat vorsieht (§ 56 BetrVG)[3].

[1] ErfK/Koch, § 54 BetrVG Rz. 9; Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 47; Fitting, § 54 BetrV...

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