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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 54 Errichtung des Konzern ... / 3.2 Beschlussfassung durch qualifizierte Mehrheit der Arbeitnehmer erforderlich

Dr. Yannick Peisker, Dr. Verena Steenfatt
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Rz. 27

Die Errichtung des Konzernbetriebsrats setzt selbstständige Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen über die Errichtung eines Konzernbetriebsrats voraus. Nicht erforderlich ist die Zustimmung aller Gesamtbetriebsräte, solange die Zustimmung der oder des mehr als 50 % der Arbeitnehmer des Konzerns repräsentierenden Gesamtbetriebsräte/Gesamtbetriebsrats vorliegt.[1] Sofern sich ein Konzernunternehmen nicht in zwei oder mehr Betriebe gliedert, tritt an die Stelle des Gesamtbetriebsrats der dort für den Betrieb gewählte Betriebsrat (§ 54 Abs. 2 BetrVG).[2] Für die Beschlussfassung der Gesamtbetriebsräte gilt § 51 Abs. 3 BetrVG[3], für die der funktionell zuständigen Betriebsräte gilt § 33 BetrVG.[4]

 

Rz. 28

Für die Berechnung, ob die Unternehmen, deren Arbeitnehmervertretungen sich für die Errichtung des Konzernbetriebsrats ausgesprochen haben, mehr als 50 % der Arbeitnehmer beschäftigen, ist auf die tatsächliche Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen. Dabei sind – unabhängig von der Wahlberechtigung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung – alle Arbeitnehmer der im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsrechts liegenden Konzernunternehmen zu berücksichtigen. Die regelmäßige Zahl der Beschäftigten i. S. d. § 9 BetrVG ist ohne Bedeutung. Ausgenommen sind jedoch die unter § 5 Abs. 2 BetrVG fallenden Personen sowie die leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG.[5] Unerheblich ist, ob in dem jeweiligen Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat oder lediglich ein Betriebsrat besteht. Ferner rechnen auch betriebsratslose Betriebe mit.[6] Dies folgt für Betriebe, die zu einem in mehrere Betriebe unterteilten Unternehmen gehören, schon daraus, dass der Konzernbetriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit alle Arbeitnehmer (i. S. v. § 5...

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