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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 54 Errichtung des Konzern ... / 2.2.1 Ausländische Konzernspitze mit abhängigen Unternehmen im Inland

Dr. Yannick Peisker, Dr. Verena Steenfatt
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Rz. 21

Liegt das herrschende Unternehmen eines Konzerns im Ausland und haben mindestens zwei zum Konzern gehörende Unternehmen ihren Sitz im Inland, so kommt die Bildung eines Konzernbetriebsrats nach zutreffender Ansicht nur dann in Betracht, wenn es sich um einen mehrstufigen Konzern handelt und innerhalb Deutschlands eine Teilkonzernspitze besteht.[1] Letztlich gilt zumindest die Wertung des § 5 Abs. 3 MitbestG und § 11 Abs. 3 PublG entsprechend, wenngleich das BAG eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 3 MitbestG ausschließt.[2]

 

Rz. 22

Voraussetzung für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist danach, dass innerhalb des Anwendungsbereichs des BetrVG ein zum Konzern gehörendes Unternehmen besteht, dessen Spitze in einem wesentlichen Bereich über eine eigene, originäre Leitungsmacht verfügt.[3] Ein Konzernbetriebsrat kann deshalb nicht errichtet werden, wenn das ausländische Unternehmen die einheitliche Leitung nicht durch Zwischenschaltung einer inländischen Zwischen- oder Teilkonzernspitze, sondern unmittelbar aus dem Ausland ausübt.[4] Ein Konzernbetriebsrat hätte bei Fehlen einer inländischen Teilkonzernspitze keinen Ansprechpartner, bei welchem Beteiligungsrechte sachgerecht wahrgenommen werden könnten. In diesen Fällen liegt in der Regel zudem kein Defizit in der Interessensvertretung der Arbeitnehmer vor, da regelmäßig die Möglichkeit bestehen wird, Unterrichtungs- und Anhörungsrechte auf der Ebene eines Europäischen Betriebsrats auszuüben.[5]

 

Gestaltungsmöglichkeiten bei Umstrukturierungen

Das Bestehen einer inländischen Teilkonzernspitze für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats führt insbesondere im Zusammenhang mit Umstrukturierungsmaßnahmen international operierender Konzerne zu Gestaltungsmöglichkeiten. Besteht im Inland Bedarf an konzerneinheitlichen R...

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