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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 38 Freistellungen / 4.3 Fortzahlung des Arbeitsentgelts

Dr. Stephan Pötters
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Rz. 27

Das freigestellte Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das es erhalten hätte, wenn es nicht freigestellt worden wäre, sondern gearbeitet hätte; es gilt wie für die Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 das Lohnausfallprinzip. Jedoch bereitet gerade hier die Feststellung des individuellen Arbeitsentgelts Schwierigkeiten, weil das Betriebsratsmitglied nicht in den Arbeitsablauf des Betriebs eingegliedert ist. Deshalb ist vor allem für freigestellte Betriebsratsmitglieder die Regelung in § 37 Abs. 4 von grundlegender Bedeutung, dass ihr Arbeitsentgelt nicht geringer bemessen werden darf als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.

 
Hinweis

Leisten die Vergleichspersonen Mehrarbeit, so hat das freigestellte Betriebsratsmitglied den Anspruch auf ein entsprechend erhöhtes Arbeitsentgelt nur, wenn es ohne die Befreiung von seiner beruflichen Tätigkeit die Mehrarbeit hätte leisten müssen, wobei keine Voraussetzung ist, dass auch im Rahmen der Betriebsratstätigkeit Mehrarbeit anfällt.[1] Allerdings trägt der Arbeitnehmer hierfür die Beweislast, wie das LAG Schleswig-Holstein (a. a. O.) aufgezeigt hat.

Selbiges gilt für Ansprüche auf Zuschläge, etwa wegen Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit oder Rufbereitschaft. Ein entsprechender Zahlungsanspruch besteht nur, wenn auch die Betriebsratsarbeit unter den erschwerten Bedingungen erbracht wird, wegen derer die jeweilige Zulage gewährt wird.[2]

[1] BAG, Urteil v. 12.12.2000, 9 AZR 508/99, NZA 2001, 514; ErfK/Koch, § 38 Rz. 10; LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 18.6.2009, 3 Sa 414/08.
[2] LAG Hessen, Urteil v. 13.6.2023, 12 Sa 1294/22, öAT 2024, 86.

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