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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 37 Ehrenamtliche Tätigkei ... / 7 Verfahren bei einer Freistellung nach Abs. 6 – Rechtsfolgen

Dr. Yannick Peisker, Dr. Stephan Pötters
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7.1 Festlegungen durch den Betriebsrat

 

Rz. 64

Das Gesetz gibt eine Regelung über das Freistellungsverfahren nur insoweit, als der Betriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen hat (Abs. 6 Satz 3 bis 6).

 

Rz. 65

Bevor der Betriebsrat darüber eine Entscheidung trifft, hat er zu prüfen, ob die in der Schulung vermittelten Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind, ob zur Erlangung der notwendigen Kenntnisse die Teilnahme aller oder nur einzelner Mitglieder oder lediglich eines Mitglieds unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitgebers erforderlich ist und ob die Dauer der Schulung unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Der Betriebsrat hat insoweit einen Beurteilungsspielraum.[1] Es gilt Gleiches wie für eine Freistellung nach Abs. 2. Maßgebend ist also nicht die subjektive Sicht des Betriebsrats, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Betriebsrat vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten aus gesehen sowohl den Inhalt der Schulung als auch die Teilnehmerzahl und den Zeitaufwand für erforderlich halten konnte.[2]

 

Rz. 66

Der für die Schulungsteilnahme erforderliche Beschluss des Betriebsrats muss auf ein konkretes Betriebsratsmitglied und auf eine konkrete, nach Zeitpunkt und Ort bestimmte Schulung bezogen sein. Ohne einen solchen Beschluss ist das Betriebsratsmitglied nicht berechtigt, an der Schulungsveranstaltung teilzunehmen. Die Teilnahme ohne einen solchen Beschluss lässt die Entgeltfortzahlungs- und Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfallen; eine nachträgliche Zustimmung kann das Versäumnis nicht heilen.

[3]

 

Rz. 67

Bei der Festlegung der zeitlichen Lage hat der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen...

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