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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 37 Ehrenamtliche Tätigkei ... / 6 Schulungen zur Erlangung erforderlicher Kenntnisse (Abs. 6)

Dr. Yannick Peisker, Dr. Stephan Pötters
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6.1 Normzweck

 

Rz. 49

Normzweck von Abs. 6 und Abs. 7 ist nicht die Herstellung intellektueller Waffengleichheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.[1] Es geht vielmehr ausschließlich darum, dass die Verwirklichung einer Mitbestimmungsordnung in der Betriebsverfassung nur dann funktioniert, wenn ihre Funktionsträger die notwendigen Kenntnisse haben. Durch Abs. 6 und Abs. 7 sollen die Betriebsratsmitglieder keineswegs zu Führungskräften des Unternehmens geschult werden, sondern sie sollen in die Lage versetzt werden, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer sinnvoll zu verwirklichen.[2] Sowohl für Abs. 6 als auch für Abs. 7 gilt deshalb, dass ein Bezug zur Betriebsratstätigkeit bestehen muss; der Unterschied besteht lediglich darin, dass nach Abs. 6 die vermittelten Kenntnisse für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind, während Abs. 7 darauf abstellt, dass die Schulung als geeignet anerkannt ist.[3] Anwendung findet die Norm demnach, trotz § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG auch für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, sofern diese auch Betriebsratsmitglied sind.[4]

[1] DKW/Wedde, § 37 Rz. 105 ff.
[2] Ebenso Eich, BB 1973, 1032; Streckel, DB 1974, 335, 336.
[3] Vgl. BAG, Beschluss v. 6.4.1976, 1 ABR 96/74.
[4] Vgl. LAG Hamm, Urteil v. 16.7.2010, 10 Sa 291/10.

6.2 Schulungsinhalt

 

Rz. 50

Der Anspruch in Abs. 6 besteht für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Voraussetzung ist also stets, dass eine Schulung Kenntnisse vermittelt, die sich auf die Aufgaben des Betriebsrats und deren Durchführung im Betrieb beziehen.

 
Hinweis

Maßgebend ist, ob die Kenntnisse für die Arbeit des Betriebsrats als Kollegialorgan erforderlich sind. Auf die Notwendigkeit der Kenntnis für ein einzelnes Mitglied kommt es nur dann an, w...

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