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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 37 Ehrenamtliche Tätigkei ... / 5.2 Tätigkeitsgarantie

Dr. Yannick Peisker, Dr. Stephan Pötters
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Rz. 45

Die Arbeitsentgeltgarantie wird durch den Tätigkeitsschutz in Abs. 5 ergänzt: Mitglieder des Betriebsrats dürfen nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung gleichwertig sind, soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen. Zweck des Gebots ist es, zu verhindern, dass einem Betriebsratsmitglied deshalb, weil es mit der Betriebsratstätigkeit belastet ist, eine Tätigkeit zugewiesen wird, die mit der Arbeit vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung nicht gleichwertig ist.

 

Rz. 46

Mit der Tätigkeit ist nicht nur die berufliche Stellung im Betrieb gemeint, sondern die konkrete Tätigkeit, die das Betriebsratsmitglied ausübt.[1] Gewährleistet wird nicht eine Beschäftigung mit einer gleichen, sondern mit einer gleichwertigen Tätigkeit. Mit der Gleichwertigkeit wird nicht nur gesichert, dass keine Tätigkeit übertragen werden darf, die einen Wechsel in der Vergütungsgruppe auslöst oder den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe entspricht; gewährleistet wird vielmehr auch, dass die übertragene Tätigkeit im Betrieb als gleichwertig angesehen wird, auch wenn mit der Übertragung keine vergütungsrechtlichen Auswirkungen verbunden sind. Es geht also auch um Persönlichkeitsschutz.[2] Das unterscheidet die Gleichwertigkeit hier von der Gleichwertigkeit des § 612 Abs. 3 BGB.[3]

 
Hinweis

Ob Gleichwertigkeit gegeben ist, beurteilt sich nach der in den beteiligten Berufsgruppen herrschenden Verkehrsauffassung; besteht jedoch im Betrieb ein strengerer Maßstab als dort, so ist er zugrunde zu legen.[4]

 

Rz. 47

Das Kriterium der Gleichwertigkeit bezieht sich auf die Tätigkeiten der vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. D...

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