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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 37 Ehrenamtliche Tätigkei ... / 5.1.2 Allgemeine Zuwendungen

Dr. Yannick Peisker, Dr. Stephan Pötters
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Rz. 42

Nicht berücksichtigt werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Vergütungen für zusätzliche Arbeitsleistungen.[1]

Die Arbeitsentgeltgarantie erstreckt sich deshalb auch nur, wie Abs. 4 Satz 2 klarstellt, auf allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Hierunter fallen Gratifikationen, Abschlussvergütungen, Jubiläumszuwendungen und auch vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung gewährt.[2]

Auch die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind erfasst.[3]

 
Hinweis

Sachleistungen, wie die Zurverfügungstellung eines Firmenwagens, fallen nicht unter Abs. 4.[4]

 

Rz. 43

Leistungen eines Dritten können Arbeitsentgelt i. S. d. Abs. 4 darstellen, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen versprochen hat. Hat ein freigestelltes Betriebsratsmitglied neben seinem Arbeitsverhältnis von der Muttergesellschaft auf der Basis eines Aktienoptionsplans Aktienoptionen bezogen, so kann daraus ein unmittelbarer Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber aus Abs. 4 auf Verschaffung solcher Optionen während der Zeit der Freistellung von der beruflichen Tätigkeit erwachsen. Entscheidend ist insoweit, ob der Dritte sie nach der Abrede der Arbeitsvertragsparteien anstelle oder neben dem zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsentgelt erbringen soll. Erfüllt der Dritte gegenüber dem Arbeitnehmer die von ihm in Hinblick auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses übernommene Verpflichtung nicht, so kann an seiner Stelle der Arbeitgeber zur Leistung verpflichtet sein.[5]

Die Grundsätze des Abs. 4 gelten auch hinsichtlich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Betriebsratsmitglieder dürfen insofern nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer des Betriebs mit einer betriebsübl...

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