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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 37 Ehrenamtliche Tätigkei ... / 4 Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit (Abs. 3)

Dr. Yannick Peisker, Dr. Stephan Pötters
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4.1 Allgemeines

 

Rz. 24

Der in Abs. 3 Satz 1 BetrVG geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat. Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallende Betriebsratstätigkeit, die nur infolge eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Umstands in die Freizeit verlegt worden ist.[1] Mitglieder des Betriebsrats erhalten dadurch weder eine Amtsvergütung noch ist die Betriebsratstätigkeit eine zu vergütende Arbeitsleistung. Vielmehr gilt das oben beschriebene Lohnausfallprinzip.

[1] BAG, Urteil v. 19.3.2014, 7 AZR 480/12, DB 2014, 1558.

4.2 Voraussetzungen

 

Rz. 25

Der Anspruch auf Freizeitausgleich gem. Abs. 3 besteht nur für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. Bei der Tätigkeit, die ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit durchführt, muss es sich um die Erfüllung einer Amtsobliegenheit handeln.

 
Praxis-Beispiel

Reisezeiten oder zusätzliche Wegezeiten sind der Betriebsratstätigkeit zuzuordnen, wenn und soweit sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen.[1] Da Betriebsratsmitglieder weder benachteiligt noch bevorzugt werden dürfen, richtet sich die Frage, ob für Reisezeiten für Betriebsratstätigkeit Freizeitausgleich zu gewähren ist, danach, ob nach der einschlägigen tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelung für Reisezeiten bei Dienstreisen Freizeitausgleich gewährt wird.[2]

 

Rz. 26

Weitere Voraussetzung ist, dass die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbeding...

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