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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 30 Betriebsratssitzungen / 3.2 Dauer von Betriebsratssitzungen – Arbeitszeitgesetz

Christoph Tillmanns
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Rz. 7b

Eine andere Frage ist, ob für die Betriebsratsmitglieder auch bei der Ausübung von Betriebsratstätigkeit das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten ist. Die Frage ist höchstrichterlich nicht entschieden. Sie ist aber zu verneinen. Betriebsratstätigkeit ist ein Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG), sodass bereits aus diesem Grund das Arbeitszeitgesetz hierfür keine Anwendung findet. Zudem käme es andernfalls zu erheblichen Verwerfungen. Würde der Betriebsrat zu lange tagen und seine Mitglieder unter Einbeziehung vorheriger Arbeitszeiten nun über die zulässige tägliche Höchstarbeitszeitgrenze nach § 3 ArbZG gelangen, stellt sich die Frage, wer dann für die Ordnungswidrigkeit zur Rechenschaft zu ziehen wäre. Da sich das Arbeitszeitgesetz an den Arbeitgeber wendet, müsste man ihm das Recht einräumen, dem Betriebsrat ein weiteres Tagen zu untersagen, womit ihm ein – nicht tragbares – Recht zur Einmischung in die Organisation der Betriebsratsarbeit zugestanden würde.

Das bedeutet aber nicht, dass die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes für die Betriebsratsarbeit ohne Belange sind. Vielmehr ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz, in welchem zeitlichen Umfang es den Betriebsratsmitgliedern zumutbar ist, Betriebsratsarbeit auszuüben. Spätestens nach insgesamt 10 Stunden Arbeitszeit und Betriebsratsarbeit ist eine Fortsetzung einer Betriebsratssitzung unzumutbar und kann – muss aber nicht – ohne weiteres vertagt werden. Entsprechendes gilt für die Einhaltung der Ruhezeiten nach § 5 ArbZG. Hat ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit Betriebsratsarbeit geleistet, so ist ihm im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten der Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG so zu gewähren, dass er die Ruhezeiten einhalten kann. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden, dass bei d...

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