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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 21a Übergangsmandat / 2 Übergangsmandat bei Betriebsspaltung

Dr. Andreas Nadler
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Rz. 6

Die Betriebsspaltung ist der wichtigste zu einem Übergangsmandat führende Sachverhalt.

2.1 Betriebsspaltung

 

Rz. 7

Eine Betriebsspaltung liegt zum einen vor, wenn ein Betrieb in 2 oder mehr Teile aufgegliedert wird und hierdurch untergeht. Von einer Spaltung ist jedoch auch im Falle einer Betriebsabspaltung oder Ausgliederung auszugehen, also dann, wenn der Ursprungsbetrieb bestehen bleibt und nur Teile abgespalten werden. Auch die Auflösung eines aus mehreren Betrieben bestehenden gemeinsamen Betriebs infolge Insolvenz eines der beteiligten Unternehmen stellt eine Betriebsaufspaltung im Sinne des § 21a Abs. 1 BetrVG dar.[1]

 

Rz. 8

Ein Sonderfall, der allerdings häufiger auftreten dürfte, liegt dann vor, wenn bei einer Betriebsabspaltung oder der Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebs die Betriebsidentität des verbleibenden Teils erhalten bleibt. In diesem Fall bleibt der Betriebsrat als solcher im Amt.[2] Dieser nimmt ggf. – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – für den abgespaltenen Teil das Übergangsmandat wahr. Hinsichtlich des weiter bestehenden, identischen Betriebsteils kommt ein Übergangsmandat dagegen nicht in Betracht, letzteres ist nach der gesetzgeberischen Wertung subsidiär gegenüber dem bestehenden Vollmandat.[3] Wann genau eine Betriebsidentität anzunehmen ist, ist im Einzelnen höchst umstritten. Anzuknüpfen ist etwa an die Veränderung der Mitarbeiteranzahl und die Erhaltung der Leitungsfunktion und des Betriebszwecks. Streitig und in diesem Zusammenhang völlig ungeklärt ist auch die Frage, ob der im Amt verbleibende Betriebsrat in genau dieser Zusammensetzung (also ohne die u. U. ausgeschiedenen Mitarbeiter) auch das Übergangsmandat wahrnimmt oder die Zusammensetzung bei Wahrnehmung des Übergangsmandats nach den hierfür geltenden Regeln[4] zu bestimmen ist. Letzteres ...

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