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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 121 Bußgeldvorschriften / 2 Verletzung der Aufklärungs- und Auskunftspflichten

Gabriele Heise
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Rz. 4

§ 121 Abs. 1 BetrVG zählt die Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers, deren Verletzung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, abschließend auf. Eine Verletzung dieser Pflichten kann neben einer Ordnungswidrigkeit auch eine Straftat gemäß § 119 Abs. 1 BetrVG sein, sofern die Pflichtverletzung zu einer Behinderung oder Störung der Überwachungstätigkeit des Betriebsrats führt.

2.1 Voraussetzungen

 

Rz. 5

Es muss eine Verletzung der in § 121 Abs. 1 BetrVG ausdrücklich genannten Informationspflichten vorliegen. Diese sind:

  • Planung von Neubauten, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen, Arbeitsplätzen (§ 90 Abs. 1, 2 Satz 1 BetrVG);
  • Personalplanung (§ 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG);
  • betriebliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Gleichstellung der Geschlechter (§ 80 Abs. 1 Nr. 2a i. V. m. § 92 Abs. 3 BetrVG);
  • betriebliche Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2b i. V. m. § 92 Abs. 3 BetrVG);
  • personelle Einzelmaßnahmen (§ 99 Abs. 1 BetrVG);
  • Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses (§ 106 Abs. 2 BetrVG);
  • Erläuterung des Jahresabschlusses (§ 108 Abs. 5 BetrVG);
  • Unterrichtung der Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens (§ 110 BetrVG);
  • Unterrichtung des Betriebsrats über geplante Betriebsänderungen (§ 111 BetrVG).
 

Rz. 6

Ein ordnungswidriges Handeln ist gegeben, wenn die oben genannten Informationen gar nicht, unvollständig, wahrheitswidrig oder verspätet erteilt werden.

 

Rz. 7

Als Täter für eine Ordnungswidrigkeit kommen nur der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragten Personen (§ 9 Abs. 2 OWiG) in Betracht. Möglicher Täter bei einem Einzelunternehmen ist somit der Inhaber des Unternehmens, bei Personengesellschaften jeder vertretungsberechtigte Gesellschafter (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), bei juristischen Personen die Mitgliede...

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