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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 119 Straftaten gegen Betr ... / 5 Schuldform und Strafmaß

Gabriele Heise
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Rz. 14

Verstöße gegen § 119 Abs. 1 Nr. 1-3 sind nur dann strafbar, wenn sie vorsätzlich erfolgt sind; Fahrlässigkeit genügt nicht.[1] Beziehen muss sich der Vorsatz auf die Behinderung, die Störung, die Benachteiligung oder die Begünstigung.[2] Bedingter Vorsatz, also das Wissen oder die Inkaufnahme, dass sich infolge eines Handelns oder Unterlassens ein Tatbestand der Nr. 1-3 verwirklicht, reicht aus. Der Versuch ist nicht strafbar, weil es sich bei Verstößen gegen § 119 um Vergehen handelt (§ 12 Abs. 2 StGB) und eine Strafbarkeit des Versuchs in § 119 nicht ausdrücklich angeordnet ist (vgl. dazu auch § 23 StGB).

 

Rz. 15

Vorsätzliche Verstöße gegen § 119 werden mit Freiheitsstrafe von einem Monat (vgl. § 38 Abs. 2 StGB) bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet. Sofern nur eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten in Betracht kommt, ist grundsätzlich auf eine Geldstrafe zu erkennen (§ 47 Abs. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe darf abweichend davon statt einer Geldstrafe nur dann verhängt werden, wenn dies gemäß § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich ist. Für die Höhe einer Geldstrafe gilt ein Rahmen zwischen fünf und dreihundertsechzig vollen Tagessätzen (§ 40 Abs. 1 StGB). Bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes zwischen 1 bis 5.000 EUR sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen.

[1] Fitting/Schmidt, § 119 BetrVG Rz. 10.
[2] Fitting/Schmidt, § 119 BetrVG Rz. 10.

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