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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 112 Interessenausgleich ü ... / 3.2.1 Geltungsbereich von Sozialplänen

Christoph Tillmanns
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Rz. 47

Der Geltungsbereich eines Sozialplans wird üblicherweise in den Eingangsbestimmungen eines Sozialplans umschrieben. Er hängt aber auch von dem auf Arbeitnehmerseite stehenden Gremium ab, dessen Kompetenz grundsätzlich auf die von ihm vertretenen Mitarbeiter beschränkt ist.

3.2.1.1 Räumlicher, sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich

 

Rz. 48

Der Sozialplan wird – wenn es sich nicht um einen "unechten" Rahmensozialplan handelt – grundsätzlich für eine bestimmte Maßnahme vereinbart. Er gilt dann im Zweifel für diejenigen Arbeitnehmer, die von der Maßnahme betroffen sind.

Äußerste Grenze der räumlichen und sachlichen Geltung ist bei Sozialplänen, die der Betriebsrat abgeschlossen hat, der Betrieb. Denn die Regelungskompetenz des Betriebsrats erschöpft sich in Regelungen für den Betrieb. Der Gesamtbetriebsrat kann Regelungen für alle Arbeitnehmer des Unternehmens treffen, der Konzernbetriebsrat für alle Arbeitnehmer der von ihm betreuten Konzernunternehmen.

 

Rz. 49

Hinsichtlich der Gemeinschaftsbetriebe ist die Reichweite von Sozialplänen noch ungeklärt. Zunächst haben die Betriebsparteien die Gestaltung selbst in der Hand. So können sie den Sozialplan ggf. gemeinsam abschließen. In einem solchen Fall empfiehlt sich dringend auch die Festlegung, ob jeder Arbeitgeber nur gegenüber seinen Arbeitnehmern verpflichtet werden soll oder ob gemeinschuldnerische Haftung aller Unternehmen gegenüber allen Arbeitnehmern gewollt ist.[1]

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 31.1.1979, 5 AZR 454/77.

3.2.1.2 Zeitlicher Geltungsbereich

 

Rz. 50

Der Sozialplan gilt grundsätzlich von seinem Abschluss bis zur Umsetzung der Maßnahme, einzelne Ansprüche können schon nach ihrer Rechtsnatur auch über das Ende der Betriebsänderung hinaus gelten (z. B. Umzugs-, Pendlerregelungen, Qualifizierungsansprüche, Transfergesellschaft).

Der zeitliche Geltungsbereich kann im Sozialplan im Übrigen auch geregelt werden.

De...

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