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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen

Stephanie Thelen
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1 Vorbemerkung

 

Rz. 1

§ 103 BetrVG ergänzt zunächst den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG. Dieser regelt, dass dem dort und in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten Personenkreis nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden kann. Die ordentliche Kündigung, also auch eine ordentliche Änderungskündigung, ist unzulässig (Ausnahmen: § 15 Abs. 4, Abs. 5 KSchG). Im Abs. 3 ist darüber hinaus geregelt, dass grundsätzlich auch Versetzungen von Funktionsträgern, die zum Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würden, nur mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgen können.

 

Rz. 2

§ 103 BetrVG will einerseits verhindern, dass Mitglieder betriebsverfassungsrechtlicher Organe durch unbegründete außerordentliche Kündigungen, auch durch solche mit sozialer Auslauffrist, oder Versetzungen aus dem Betrieb entfernt werden. Andererseits soll eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Betriebsratsarbeit vermieden werden.

2 Anwendungsbereich

2.1 Personenkreis

 

Rz. 3

Vom besonderen Schutz des § 103 BetrVG werden die Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats sowie die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber für diese Organe erfasst (§ 103 Abs. 1 BetrVG). Voraussetzung ist aber die Wählbarkeit der genannten Personen. Geschützt sind auch gewählte Betriebsratsmitglieder und andere Organmitglieder vor Amtsantritt.[1] Die Vorschrift gilt auch für die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung und der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung (§ 179 Abs. 3, § 180 Abs. 7 SGB IX) sowie die diesbezüglichen Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber (§ 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX).[2] Soll ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung außerordentlich gekündigt werden, ist die Zustimmung des Betriebsrats und nicht der Schwerbehindertenvertre...

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Betriebsverfassungsgesetz / § 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
Betriebsverfassungsgesetz / § 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen

  (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.  (2) 1Verweigert ...

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