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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 102 Mitbestimmung bei Kün ... / 10.1.4 Verlangen nach vorläufiger Weiterbeschäftigung

Stephanie Thelen, Dieter Gerhard †
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Rz. 128

Der Arbeitnehmer muss die Weiterbeschäftigung unmissverständlich verlangen, ein diesbezügliches Verlangen des Betriebsrats ist ohne entsprechende Vollmacht des gekündigten Arbeitnehmers unerheblich. In der Erhebung der Kündigungsschutzklage oder dem Angebot der Arbeitsleistung liegt ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig kein Weiterbeschäftigungsverlangen.[1]

 
Hinweis

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, bedarf die Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (BAG, Urteil v. 22.10.2003, 7 AZR 113/03[2]).

 

Rz. 129

Umstritten ist, bis zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend gemacht werden kann. Der Ansicht, dass grundsätzlich keine zeitliche Begrenzung besteht[3], kann nicht gefolgt werden. Da § 102 Abs. 5 BetrVG dem Arbeitnehmer ein Recht auf Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist einräumt, ist erkennbar, dass das Gesetz von einem Recht auf ununterbrochene Beschäftigung ausgeht. Dies ist aber nur dann gewährleistet, wenn keine Beschäftigungslücke zwischen dem Auslaufen der Kündigungsfrist und der tatsächlichen Weiterbeschäftigung entsteht. Es ist deshalb für den Arbeitnehmer ohne weiteres zumutbar, sich spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu entscheiden, ob er nun weiterarbeiten möchte oder nicht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch der Arbeitgeber nicht zuletzt aus organisatorischen Gründen ein Interesse an baldiger Klarheit über eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers hat.[4] Das BAG vertritt unter Klarstellung bzw. Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (BAG, Urteil v. 17.6.1999, 2 AZ...

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