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Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 99 Mitbestimmung bei p ... / 3.4.5.1 Änderung des Arbeitsbereichs

Stephanie Thelen
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Rz. 75

Das Betriebsverfassungsgesetz definiert selbst nicht, was unter einem Arbeitsbereich zu verstehen ist. "Arbeitsbereich" sind Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nunmehr als eine "andere" anzusehen ist.[1] Keine zustimmungspflichtige Versetzung liegt dagegen vor, wenn dem Arbeitnehmer nur sein bisheriger Arbeitsbereich entzogen und kein neuer zugewiesen wird. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine andere Tätigkeit zu, ist für eine Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG kein Raum. Es sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

 

Rz. 76

Welche Arbeitsbereiche in einem Betrieb vorhanden sind, ergibt sich aus der jeweiligen Organisation des Betriebs. Arbeitsbereich ist danach der konkrete Arbeitsplatz in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht.[2] Zum räumlichen Bezug und den technischen Aufgaben des Arbeitnehmers können noch weitere Elemente hinzutreten, die die Arbeitsaufgaben inhaltlich-funktional bestimmen und sich etwa aus der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben.[3] Der Arbeitsbereich umfasst also neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation.[4]

Allerdings führt nicht jede Zuweisung einer neuen Tätigkeit automatisch dazu, dass ein ander...

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