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Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 106 Wirtschaftsausschuss / 4 Unterrichtung durch den Unternehmer

Maren Rixen, Dieter Gerhard †
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4.1 Gegenstand und Form

 

Rz. 13

Nach § 106 Abs. 2 BetrVG hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Insoweit hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss unaufgefordert über die wirtschaftlichen Angelegenheiten[1] des Unternehmens zu unterrichten. Eines ausdrücklichen Verlangens des Wirtschaftsausschusses – wie etwa im Falle des § 80 Abs. 2 BetrVG – bedarf es mithin nicht.

 

Rz. 14

Der Gegenstand der Unterrichtungspflicht des Unternehmers ergibt sich insbesondere aus der nicht abschließenden Aufzählung des § 106 Abs. 3 BetrVG. Grundsätzlich muss ein Kontext zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten i. S. v. § 106 Abs. 3 BetrVG bestehen. Neben Betriebsänderungen ist also etwa auch über einen Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen und über weitere Vorgänge zu informieren, die für die Arbeitnehmer von Bedeutung sein können. Dazu zählen beispielsweise auch der Share Deal und auch der Asset Deal. Dabei gilt gegenüber dem Wirtschaftsausschuss keine Erheblichkeitsschwelle, mit der Folge, dass bspw. auch über die Verlegung eines "unwesentlichen" Betriebsteils informiert werden muss.

Nicht zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten zählen solche der laufenden Geschäftsführung, also die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Durchführung der dem Wirtschaftsausschuss mitgeteilten Planungen und Vorhaben ergreift, soweit nicht die Interessen der Arbeitnehmer berührt werden.[2]

 

Rz. 15

Bei der Unterrichtung sind insbesondere die Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Hiervon zu unterscheiden ist die eigentliche Personalplanung, die ein Teil der Gesamtplanung (Investitions- und Produktionsprogramm etc.) ist. Hierüber ist der Betriebsrat zu unterrichten (§ 92 BetrVG).

 

Rz. 16

Die Unterrichtung hat rechtzeitig und umfa...

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