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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 18 Entlassungssperre / 2.3.3 Heilung von Fehlern bei der Anzeige durch die Entscheidung der Arbeitsverwaltung?

Prof. Dr. Mark Lembke, Dr. Jens-Wilhelm Oberwinter
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Rz. 14

Eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige wird durch einen bestandskräftigen Bescheid nach § 18 Abs. 1 und 2, § 20 KSchG nicht geheilt.[1] Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt der Arbeitsverwaltung nach § 18 i. V. m. § 20 KSchG nicht gehindert, im Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige anzunehmen. Fehler, die dem Arbeitgeber bei der Erstattung der Massenentlassungsanzeige unterlaufen sind, werden durch einen solchen Verwaltungsakt nicht geheilt. Die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige ist nur Vorfrage eines solchen Verwaltungsakts und wird nicht von dessen Bestandskraft erfasst. Außerdem würde das von Art. 6 MERL geforderte Schutzniveau, wonach den Arbeitnehmern "administrative und/oder gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen gem. dieser Richtlinie zur Verfügung stehen" müssen, unterschritten, wenn durch einen Bescheid der Agentur für Arbeit den betroffenen Arbeitnehmern die Möglichkeit genommen würde, sich auf die Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige zu berufen.[2] Wird im Kündigungsschutzprozess darüber gestritten, ob eine anzeigepflichtige Massenentlassung vorliegt oder ob die Anzeige fehlerhaft bzw. unvollständig erfolgte, haben dies demnach die Arbeitsgerichte zu entscheiden. Entzogen ist den Arbeitsgerichten lediglich die Nachprüfung der Entscheidung über die Verlängerung oder Abkürzung der Sperrfrist. Der Arbeitnehmer kann also auch dann die Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige rügen, wenn die Arbeitsverwaltung die Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 KSchG verkürzt hat.[3] Dieser Ansatz wird allerdings durch den 2. Senat des BAG[4] im Rahmen der Diskussion um eine Neuausrichtung des Sanktionensystems nach §§ 17 ff. KSchG bei Fehlern im Anzeigeverfahren in F...

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