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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 622 Kündigungsfristen bei ... / 7.6 Strafversprechen zur Sicherung der Kündigungsfristen

Dr. Donat Wege
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Rz. 40

Die Einhaltung der Kündigungsfrist kann durch ein Strafversprechen gesichert werden.[1] Die Grenzen, die § 307 BGB[2] steckt, sind hier allerdings deutlich enger als bei der Verlängerung von Kündigungsfristen. Insbesondere die Höhe der Vertragsstrafe ist dabei einer Angemessenheitskontrolle zu unterziehen.

Sie darf jedenfalls die Höhe der Bruttovergütung nicht übersteigen, die im Falle einer ordentlichen Kündigung für den Zeitraum der Kündigungsfrist zu zahlen wäre.[3] Das BAG formuliert weitgehender: "Eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen einer vorzeitigen tatsächlichen Beendigung und dem rechtlich zulässigen Beendigungszeitpunkt zu zahlen wäre, ist nur ausnahmsweise angemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies ist dann der Fall, wenn das Sanktionsinteresse des Arbeitgebers im Falle der vertragswidrigen Nichterbringung der Arbeitsleistung vor der rechtlich zulässigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der Arbeitsvergütung bis zur vertraglich zulässigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dokumentiert, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt".[4] Danach ist jede pauschale Vertragsstrafe in einer bestimmten Höhe oder in Höhe einer Bruttovergütung o. Ä. unangemessen. Kündigt der Arbeitnehmer z. B. zum 14. eines Monats statt (mit der Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB) zum 15., um am 15. eine neue Arbeitsstelle anzutreten, betrüge die Differenz zwischen "der tatsächlichen Beendigung und dem rechtlich zulässigen Beendigungszeitpunkt" nur einen Tag.

[1] BAG, Urteil v. 27.5.1992, 5 AZR 324/91.
[2] § 309 Nr. 6 BGB ist gem. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht anwendbar laut BAG, Urteil v. 25.9.2008, 8 AZR 717/07, DB 2009, 569, 570.
[3] BAG, Urteil v. 2...

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