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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 611a Vertragstypische Pfl ... / 9.1.3.3 Tätigkeiten als Arbeitszeit

Prof. Dr. Gregor Thüsing
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Rz. 153

Für die Frage, welche Tätigkeiten auf die Arbeitszeit anzurechnen sind, ist entscheidend, welches Verhalten den Begriff der "Arbeit" erfüllt.

  • Bereitschaftsdienst liegt – sofern Gesetz, TV oder BV nichts anderes bestimmen – nach Definition des BAG vor, wenn der Arbeitnehmer sich für Zwecke des Betriebs lediglich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, um erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen zu können.[1] Nur die aus Anlass eines solchen Bereitschaftsdienstes im betrieblichen Interesse aufgewandte Zeit ist jedenfalls hinsichtlich der Entlohnung der Arbeitszeit zuzurechnen. Wegen der insgesamt geringeren Inanspruchnahme des Arbeitnehmers kann der Bereitschaftsdienst niedriger als sog. Vollarbeit vergütet werden. Es müssen aber auch die Bereitschaftsdienstzeiten mit dem Mindestlohn vergütet werden.[2] Er ist seinem Wesen nach eine Aufenthaltsbeschränkung, verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden.[3] Aufgrund seines Direktionsrechts kann der Arbeitgeber einseitig auch eine vertragliche nur rahmenmäßig umschriebene zusätzliche Pflicht des Arbeitnehmers zur Ableistung von Bereitschaftsdiensten zeitlich näher bestimmen; seine Grenzen findet das Direktionsrecht dabei in den Vorschriften der Gesetze des Kollektiv- und des Einzelarbeitsvertragsrechts; es darf nach § 315 BGB nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden.[4]
  • Unter Arbeitsbereitschaft sind Zeiten wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung zu verstehen.[5] Arbeitsbereitschaft ist unter dem Gesichtspunkt des Arbeitszeitschutzes ebenso einzuordnen wie die regelmäßig geleistete Arbeitszeit selbst.[6] Arbeitsbereitschaft ist von der vertraglich geschuldeten Leistung her, die den Wesensgehalt des Arbeitsverhältnisses ausmacht und ihm das Gepräge gibt, zu bestimmen. Sie stellt der Arbeit gegenüber eine mindere Leistung des Arbeitnehmers dar, da sie sich auf die Bereitschaft zur Verrichtung der Arbeit beschränkt[7] und ist demgemäß nach dem Grad der Beanspruchung von Vollarbeit mit schwankender Intensität abzugrenzen.[8] Muss der Arbeitnehmer während der Arbeitsbereitschaft im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen, leistet er Vollarbeit.[9]
  • Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst dadurch, dass die Stelle, an der sich der Angestellte zur Verfügung zu halten hat, nicht vom Arbeitgeber bestimmt wird. Der Angestellte kann sich vielmehr an einer Stelle seiner Wahl aufhalten, die er dem Arbeitgeber lediglich anzuzeigen hat. Maßgeblich für die Abgrenzung ist ferner weder das Ausmaß der während des Dienstes anfallenden Arbeitsleistung noch die vom Arbeitnehmer selbst gewählte Beschränkung seines Aufenthalts, sondern entscheidend ist, welche Aufenthaltsbeschränkungen sich aus der Anordnung des Arbeitgebers ergeben.[10] Allerdings ist der Arbeitnehmer auch bei Rufbereitschaft in der Wahl seines Aufenthaltsorts nicht völlig frei, sondern muss ihn so wählen, dass zwischen dem Abruf und der möglichen Arbeitsaufnahme nur eine solche Zeitspanne liegt, dass der Einsatz nicht gefährdet wird und die Arbeitsaufnahme noch im Bedarfsfall gewährleistet ist.[11] Rufbereitschaft liegt aber dann nicht mehr vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, ohne dessen Aufenthaltsstelle konkret zu bestimmen, dadurch in der freien Wahl des Aufenthaltsorts beschränkt, dass er die Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit genau vorgibt.[12] Bei Zeiten einer Rufbereitschaft handelt es sich nicht um Arbeitszeit i. S. d. ArbZG.[13] Rufbereitschaft ist jedoch Arbeitszeit i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, weswegen der BR bei der Aufstellung eines Rufbereitschaftsplans ein Mitbestimmungsrecht hat.
[1] BAG, Urteil v. 10.6.1959, 4 AZR 567/56, BB 1959, S. 920.
[2] BAG, Urteil v. 29.6.2016, 5 AZR 716/15, NZA 2016, 1332; a. A. Thüsing/Hütter, NZA 2015, 970.
[3] BAG, Urteil v. 4.8.1988, 6 AZR 46/86, ZTR 1989, S. 147 ff.
[4] BAG, Urteil v. 25.10.1989, 2 AZR 633/88, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 36.
[5] BAG, Urteil v. 9.3.2005, 5 AZR 385/02, ZTR 2005, S. 479; Linck in Schaub, ArbRHdb, § 45, Rz. 48 m. w. N.
[6] Roloff in ErfK, § 2 ArbZG, Rz. 17.
[7] BAG, Urteil v. 30.1.1985, 7 AZR 446/82, AP BAT § 35 Nr. 2.
[8] Schliemann in ArbR-BGB, § 611 BGB, Rz. 613.
[9] BAG, Urteil v. 10.1.1991, 6 AZR 352/89, AP MTB II Nr. 4.
[10] BAG, Urteil v. 31.5.2001, 6 AZR 171/00, EzA Nr. 8 zu § 242 BGB – Gleichbehandlung.
[11] Schliemann in ArbR-BGB, § 611 BGB, Rz. 615.
[12] BAG, Urteil v. 19.12.1991, 6 AZR 592/89, NZA 1992, 560.
[13] Linck in Schaub, ArbRHdb, § 45, Rz. 52.

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