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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 307 Inhaltskontrolle / 6.12 Ausschlussklauseln

Dr. Roman Frik
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Rz. 45

Nach neuerer Rechtsprechung des BAG steht fest, dass sowohl einstufige als auch zweistufige Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen vereinbart werden können.[1] Veränderungen gegenüber der früheren Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Schuldrechtsmodernisierung ergeben sich jedoch hinsichtlich der zulässigen Dauer einer solchen Ausschlussfrist. Früher hielt das BAG Ausschlussfristen, die nicht kürzer als 4 Wochen waren, für zulässig. Inzwischen hat es diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und schreibt eine Mindestausschlussfrist von 3 Monaten vor.[2] Außerdem ist eine Angemessenheit nach § 307 BGB nur dann gegeben, wenn die Frist für beide Vertragsparteien gleichermaßen gilt.[3] Das bedeutet, dass auch der Arbeitgeber nach Fristablauf keine Ansprüche mehr gegen den Arbeitnehmer geltend machen kann. Das BAG hat bereits im Jahr 2006 zum Fristbeginn der 1. Stufe der Ausschlussfrist entschieden, dass arbeitsvertraglich nicht allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden kann.[4] Das Gericht hält die Anknüpfung der Ausschlussfrist an die Fälligkeit ausdrücklich für zulässig.

Für die Frage der Fälligkeit, und damit für den Beginn der Frist, ist darauf abzustellen, wann der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, den Anspruch geltend zu machen, was grundsätzlich Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis voraussetzt.[5] In der Klausel muss daher die Frist an die Fälligkeit gekoppelt werden. Überdies ist zu raten, in der Klausel auch die Voraussetzungen für die Fälligkeit (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis) zu nennen.

Wegen des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Arbeitnehmer regelmäßig darauf hingewiesen werden, dass als Folge nicht fristgerechter Geltendmachung seine Ansprüche verfallen. Bei einer Verfallklausel mü...

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