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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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A. Grundaussagen

I. Einleitung

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 196 BewG enthält die Regelungen zur Bewertung von Grundstücken im Zustand der Bebauung. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden und gilt für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Regelung umfasst zum einen die Definition eines Grundstücks im Zustand der Bebauung und zum anderen die Bewertung eines solchen auf bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücken. Die Umschreibung des Begriffs "Grundstücke im Zustand der Bebauung" entspricht § 149 Abs. 1 BewG. § 149 BewG ist gültig für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2008.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022

II. Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 und Erbschaftsteuer-Hinweise 2019

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 –tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung. Ergänzend zu den ErbStR 2019 sind die Erbschaftsteuer-Hinweise – ErbStH 2019 – vom 19.12.2019 ergangen[2], die auch Hinweise auf den ausgewählten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer und zum Bewertungsrecht geben.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 sind grundsätzlich in allen Erwerbsfällen anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht. Faktisch sind sie jedoch auch in allen offenen Fällen früherer Erwerbsvorgänge anzuwenden, da bisher ergangene Anweisungen, die mit den ErbStR 2019 bzw. ErbStH 2019 im Widerspruch stehen, nicht mehr anzuwenden sind. Die ErbStR 2019 und ErbStH 2019 st...

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Bewertungsgesetz / § 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung
Bewertungsgesetz / § 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung

  (1) 1Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. 2Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur ...

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