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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / I. Grundstücke mit im Bau befindlichen Gebäuden

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Rz. 17

[Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2007 rechnete § 145 Abs. 1 BewG auch Grundstücke mit aufstehenden Gebäuden den unbebauten Grundstücken zu, wenn sich die Gebäude im Bewertungsstichtag noch im Bau befanden.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] In der Praxis ist allerdings die Frage, ob ein Grundstück mit einem im Bau befindlichen Gebäude als bebaut oder unbebaut anzusehen ist, ohne Bedeutung. Denn trotz Zuordnung zu den unbebauten Grundstücken wird ein Grundstück mit einem im Bau befindlichen Gebäude nicht nach § 145 Abs. 3 BewG bewertet, sondern nach der Sondervorschrift in § 149 BewG (R 159 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2003). Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2006 enthält § 149 BewG die diesbezüglichen Regelungen. Bedeutsamer ist in der Praxis die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Grundstück im Zustand der Bebauung vorliegt, das nach § 149 BewG zu bewerten ist.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] § 145 Abs. 1 Satz 3 BewG definiert den Begriff der Bezugsfertigkeit als den Zeitpunkt, ab dem es den künftigen Bewohnern und sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, das Gebäude zu benutzen. Dies ist nach objektiven Merkmalen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden. Auf die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde kommt es nicht an (§ 145 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz BewG). Auch der tatsächliche Einzug in das Gebäude ist nicht entscheidend. Beiden Zeitpunkten ist lediglich Indizwirkung beizumessen. Ist ein Gebäude durch die Bauaufsichtsbehörde abgenommen, spricht dies bei Wohngebäuden dafür, dass das Gebäude zumindest ab diesem Zeitpunkt bezugsfertig ist. Ob die Bezugsfertigkeit zu einem früheren Zeitpunkt vorlag, ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Einzelfall zu prüfen. Der tatsächliche Einzug lässt ebenfalls darauf schließen, dass die Wohnung zu diesem Zeitpun...

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