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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / B. Sonderverlustkonto (Nr. 1)

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Rz. 47

[Autor/Stand] In der DM-Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990 ergab sich ein erheblicher Rückstellungsbedarf dadurch, dass zu diesem Bilanzstichtag nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 5 EStG, § 249 Abs. 1 HGB) erstmals Rückstellungen vor allem für ungewisse Verbindlichkeiten und für Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden mussten. Der Ausweis solcher Rückstellungen in der Eröffnungsbilanz hatte für die betroffenen Gewerbebetriebe den Nachteil, dass die zur Erfüllung der Verpflichtungen später anfallenden Ausgaben nicht mehr zu einem ergebniswirksamen Aufwand führen konnten. Damit hätten sie sich weder in der Phase vor der Rückstellungsbildung noch in der Phase ab Rückstellungsbildung auf das Betriebsergebnis auswirken können, was zu erheblichen steuerlichen Nachteilen hätte führen können. Um diese Nachteile, aber auch die durch die erstmalige Bildung von Rückstellungen eintretende Eigenkapitalminderung zu vermeiden, sah und sieht § 17 Abs. 4 DMBilG (vgl. unten Rz. 48) vor, dass auf der Aktivseite der Bilanz ein Sonderverlustkonto aus Rückstellungsbildung gesondert ausgewiesen werden musste und muss, soweit der Rückstellungsbetrag bei ehemals volkseigenen Betrieben nicht bereits über eine Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 (vgl. unten Rz. 49) oder § 40 DMBilG (vgl. unten Rz. 50) ausgeglichen wurde.

 

Rz. 48

[Autor/Stand] In § 17 Abs. 4 DMBilG heißt es dementsprechend:

"Werden Rückstellungen wegen der erstmaligen Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Eröffnungsbilanz gebildet, so ist in Höhe des Betrags dieser Rückstellungen, soweit er nicht durch eine Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 ausgeglichen wird, auf der Aktivseite ein Sonderverlustkonto aus Rückstellungsbildung gesondert auszuweisen; ...

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