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Sommer, SGB XI § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mi ... / 2.4 Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie behinderte Menschen (Abs. 4)

Rebecca Döring
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Rz. 21

Nach Abs. 4 Satz 1 erhalten die in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 7 oder 8 genannten Personen, für die nach § 23 Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung besteht, vom zuständigen Leistungsträger einen Zuschuss zu ihrem privaten Pflegeversicherungsbeitrag.

Hierbei handelt es sich u. a. um Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten bzw. in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, für die eine Befreiungsmöglichkeit in der Krankenversicherung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 7 SGB V besteht. Wenn sie hiervon Gebrauch machen, sind sie nach § 23 verpflichtet, einen privaten Versicherungsvertrag zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit abzuschließen. Vom jeweils zuständigen Leistungsträger ist sodann ein Zuschuss zu dem privaten Pflegepflichtversicherungsbeitrag zu zahlen, sofern das Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen der Abs. 5 und 6 erfüllt.

 

Rz. 22

Nach Abs. 4 Satz 2 ist als Zuschuss der Betrag zu zahlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen ist.

Diese Begrenzung des Zuschusses entspricht der in Abs. 2 Satz 2.

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