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Sommer, SGB XI § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen

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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführt worden und am 1.1.1995 in Kraft getreten. Abs. 3 Satz 2 wurde angefügt durch Erste Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB XI-Änderungsgesetz-SGB XI-ÄndG) v. 14.6.1996 (BGBl. I S. 830). Abs. 5 wurde mit Wirkung zum 1.1.1997 durch Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 BGBl. I S. 1254) geändert.

Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 2 wurden durch Art. 3 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266), in Kraft ab 1.8.2001, geändert. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 HS 2 wurden durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.1.2009 ergänzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die privaten Krankenversicherungsunternehmen bieten seit 1985 Tarife zur Abdeckung des Pflegerisikos an. Nach diesen auf freiwilliger Basis abgeschlossenen Tarifen leistet der Versicherer beim Eintritt des Pflegefalles im vertraglichen Umfang Ersatz von Aufwendungen für Pflege oder ein Pflegetagegeld. Grundlage für diese Versicherung sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Pflegekrankenversicherung – MB/PV. Der Abschluss einer Pflegekrankenversicherung kann als unternehmensbezogene Voraussetzung den gleichzeitigen Abschluss einer Krankheitskostenversicherung und andere Bedingungen vorsehen.

2 Rechtspraxis

2.1 Versicherungspflicht für privat Krankenversicherte

 

Rz. 3

Seit dem 1.1.1995 werden neben den gesetzlich Krankenversicherten (§ 20) auch die privat Krankenversicherten der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung unterstellt, d.h., dass au...

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    88
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    87
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    86
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    84
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    80
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  (1) 1Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des ...

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