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Sommer, SGB XI § 47 Satzung

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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführt und trat nach Art. 68 Abs. 4 PflegeVG am 1.6.1994 in Kraft. Abs. 2 wurde eingefügt durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008. Der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 3.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die autonome Rechtsetzung ist wesentlicher Bestandteil und Ausdruck der Autonomie öffentlich-rechtlicher Selbstverwaltungskörperschaften. Für den Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung ist die Verpflichtung zu autonomer Rechtsetzung in §§ 33, 34 SGB IV im Allgemeinen und für die gesetzliche Krankenversicherung in §§ 194 ff. SGB V im Besonderen normiert. In Anlehnung an diese Vorschriften bestimmt § 47 als lex specialis für die Pflegekassen die Rechtsetzung in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzliche Vorschriften ihr nicht entgegenstehen (Vorrang des Gesetzes). Das gemeinsame Organ der Kranken- und Pflegekasse (Vertreterversammlung bzw. Verwaltungsrat, vgl. §§ 31, 33 SGB IV) beschließt die Satzung. Zu ihrem Wirksamwerden gehört die verpflichtende öffentliche Bekanntmachung.

2 Rechtspraxis

2.1 Inhalt der Satzung

 

Rz. 2

Abs. 1 bestimmt den zwingend vorgeschriebenen Inhalt der Satzung (Pflichtinhalt) und lässt, im Gegensatz zur Satzung der Krankenkasse (§ 194 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 SGB V), keine Möglichkeit der Ausgestaltung hinsichtlich

  • Art und Umfang der Leistungen
  • Höhe der Beiträge und
  • Zahl der Mitglieder der Organe.
 

Rz. 3

Dieser Inhalt ist, wie beschrieben, entweder vom Gesetz vorgegeben oder bereits durch die Satzung der Krankenkasse festgelegt. Fraglich ist, warum § 47 keine weiteren Bestimmungen enthält wie §§ 194 bis 196 SGB V zur Krankenversicherung, obwohl objektiv ein Regelungsbedarf gesehen wird. Um jedoch diese Regelungslücke schl...

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  (1) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:   1. Name und Sitz der Pflegekasse,   2. Bezirk der Pflegekasse und Kreis der Mitglieder,   3. Rechte und Pflichten der Organe, ...

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