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Sommer, SGB XI § 43 Inhalt der Leistung

Yvonne Ehrmann
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

In § 43, seit 1.7.1996 in Kraft, sind Anspruch, Voraussetzungen sowie Inhalt und Umfang der vollstationären Pflege geregelt.

Das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 erhöhte die Leistungsbeträge der Pflegestufe III sowie bei Härtefällen und regelt mit Abs. 5 den Anspruch auf Weitergewährung von Leistungen bei vorübergehender Abwesenheit des Pflegebedürftigen.

Das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBI. I S. 2222) dynamisierte die Leistungsbeträge zum 1.1.2015.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Nach dem Fünften Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) gemäß § 10 Abs. 4 v. 12.1.2012 (BT-Drs. 17/8332) über die Entwicklung der Pflegeversicherung haben Ende 2010 rund 1,58 Mio. Pflegebedürftige ambulante und rund 717.000 Personen stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten. Im Jahresdurchschnitt wählten 44,8 % der Leistungsempfänger das Pflegegeld, gefolgt von vollstationärer Pflege mit 26,5 %, Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung mit 13,3 % und ausschließlich Pflegesachleistung mit 7,8 %. Der langjährige Trend in Richtung vollstationäre Versorgung ist zum Stillstand gekommen.

Die Zahl der Pflegeheime belief sich bundesweit auf rund 10.400 Einrichtungen, sie stellen etwa 808.000 Heimplätze zur Verfügung.

2 Rechtspraxis

2.1 Vorrangige Leistungen

 

Rz. 2

In Abs. 1 wird nochmals der in § 3 als Grundsatz normierte Vorrang häuslicher oder teilstationärer Pflege betont. Ist häusliche oder teilstationäre Pflege möglich und zumutbar und wird gleichwohl vollstationär gepflegt, so erlöschen Leistungsansprüche indes nicht vollständig. Die soziale Pflegeversicherung übernimmt allerding...

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 43 Inhalt der Leistung
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  (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.  (2) 1Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die ...

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