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Sommer, SGB XI § 26a Beitrittsrecht / 2.2 Personen ohne Versicherungsschutz nach dem 1.1.1995 (Abs. 2)

Wolfgang Klose †
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Rz. 16

Neben dem Personenkreis der schon am 1.1.1995 nicht der Pflegeversicherungspflicht unterlag (Abs. 1), gab und gibt es auch Personen, die erst später zu den Nichtversicherten zu zählen waren. Diesen Personen gewährt Abs. 2 ein befristetes Beitrittsrecht zur sozialen Pflegeversicherung oder den Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages. Zu diesem Kreis gehörten nicht nur Personen, die erst nach dem 1.1.1995 (bis zum 1.7.2002) ihren Wohnsitz im Inland genommen hatten, sondern auch die, die nach dem 1.1.1995 aus einer Krankenversicherungspflicht ausgeschieden waren oder deren Familienversicherung geendet hatte und die sich nicht freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert hatten oder sich auch nicht nach § 26 Abs. 1 in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichert hatten. Auch Personen, die am 1.1.1995 im laufenden Sozialhilfebezug standen, die also das Beitrittsrecht nach Abs. 1 nicht hatten, gehören zum nach Abs. 2 beitrittsberechtigten Personenkreis, wenn der Bezug von laufender Sozialhilfe erst nach dem 1.1.1995 geendet hatte. Die Regelung geht auf die Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung der Beitrittsberechtigung dieses Personenkreises zurück und ist auch damit begründet worden (BT-Drs. 14/7473 S. 21).

 

Rz. 17

Zu den nach Abs. 2 Beitrittsberechtigten gehören nur Personen, die einen inländischen Wohnsitz haben (vgl. zum Wohnsitz im Inland, Rz. 7). Weitere Voraussetzung für das Beitrittsrecht nach Abs. 2 ist, dass erst nach dem 1.1.1995 bei Wohnsitz im Inland kein Tatbestand der Pflegeversicherungspflicht erfüllt wurde. Bestand schon am 1.1.1995 ein Wohnsitz im Inland, jedoch keine Pflegeversicherungspflicht, ist nur das Beitrittsrecht nach Abs. 1 gegeben. Abs. 2 betrifft daher nur diejenigen Personen, die nach Einführung der Pfl...

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