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Sommer, SGB XI § 18 Verfahren zur Feststellung der Pfleg ... / 2.6 Wiederholungsuntersuchungen

Dr. Dominik Wietfeld
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Rz. 13

Entsprechend Abs. 2 Satz 5 ist die Untersuchung durch den MDK in angemessenen Zeitabständen auf der Grundlage der Empfehlung des MDK zu wiederholen. Ein fest umrissener Zeitpunkt für die Wiederholungsuntersuchung ist nicht vorgesehen. Die Zeitabstände richten sich vielmehr nach dem vom MDK ermittelten Befund und nach der über die weitere Entwicklung der Pflegebedürftigkeit abgegebenen Prognose. Sofern der Pflegekasse eine Verschlimmerung bekannt bzw. bei ihr eine Änderung der bisher zuerkannten Pflegestufe beantragt wird, ist eine Wiederholungsuntersuchung auch vor Ablauf eines sonst angemessenen Zeitabstandes durchzuführen. Stellt sich heraus, dass durch eine Verbesserung des Zustands die Voraussetzungen der bisherigen Pflegestufe nicht mehr vorliegen und eine Herabstufung vorgenommen wird, muss vor Erlass des Verwaltungsakts eine Anhörung (§ 24 SGB X) vorgenommen werden.

 

Rz. 14

Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege sind Rahmenverträge der Landesverbände der Pflegekassen vorgeschrieben (§ 75).

Das BSG führt zur Thematik der "Wiederholungsuntersuchungen" im Urteil v. 13.3.2001 (B 3 P 20/00 R, USK 0147) aus, dass eine erneute Begutachtung nur in Anlehnung an die Empfehlung des MDK und ansonsten nur bei Bekanntwerden wesentlicher Veränderungen der Ausgangssituation durchgeführt werden kann. Die Angemessenheit der Zeitabstände richtet sich insbesondere nach dem vom MDK ermittelten Befund und der über die weitere Entwicklung der Pflegebedürftigkeit abgegebenen Prognose. Sofern der MDK eine Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten als aussichtslos sieht und deshalb zum Verzicht auf eine Nachuntersuchung rät, darf die Pflegekasse eine Wiederholungs-/Nachuntersuchung nicht alleine wegen Zeitablaufs anordnen. Die erneute Untersuchung darf demnac...

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