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Sommer, SGB XI § 17 Richtlinien der Pflegekassen

Dr. Dominik Wietfeld
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Diese Vorschrift wurde durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführt und ist am 1.1.1995 in Kraft getreten. Abs. 1 Satz 3 wurde wegen der durch das 1. SGB XI-ÄndG vorgenommenen Umgestaltung des § 43 redaktionell hinsichtlich der Verweisung auf diesen durch Art. 1 Nr. 7 des 1. SGB XI ÄndG v. 14.6.1996 (BGBl. I 830) geändert. In Abs. 1 Satz 2 wurde durch Art. 20 Nr. 8 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) der Begriff "Behinderte" durch "behinderte Menschen" ersetzt.

Abs. 2 Satz 1 bis 3 wurden wegen wiederholter Umgestaltung von Zuständigkeit und Bezeichnung des verantwortlichen Bundesministeriums redaktionell angeglichen durch die Siebente ZuständigkeitsanpassungsVO v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785), die Achte ZuständigkeitsanpassungsVO v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) sowie durch die Neunte ZuständigkeitsanpassungsVO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407).

Abs. 1 Satz 1 bis 3 wurden durch Art. 8 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.7.2008 zu dem Zweck überarbeitet, die geänderte Organisationsstruktur der Verbände der Kranken- und Pflegekassen zu berücksichtigen sowie die Zielsetzung der Regelung deutlicher zu fassen (BT-Drs. 16/3100 S. 445).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Diese Vorschrift enthält nicht nur eine Ermächtigung, sondern eine zwingende Verpflichtung zum Erlass von Richtlinien durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen. Damit bundesweit eine einheitliche Rechtsanwendung hinsichtlich der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit (§ 14), der Abgrenzung der Pflegestufen (§ 15), des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 18) und der Beurteil...

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen
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  (1) 1Der Medizinische Dienst Bund erlässt mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen Richtlinien zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § ...

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