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Sommer, SGB XI § 114 Qualitätsprüfungen / 0 Rechtsentwicklung

Bernd Künzl
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Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingeführt. Abs. 6 Satz 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) redaktionell an das SGB XII angepasst.

Mit Wirkung zum 1.7.2008 wurde § 114 durch Art. 1 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) völlig neu gefasst und mit Wirkung zum 1.10.2009 in Abs. 3 durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichten Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform v. 29.7.2009 (BGBl. I S. 2319) redaktionell geändert. Durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) wurden Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 7 sowie Abs. 4 Satz 3 mit Wirkung zum 4.8.2011 geändert. Abs. 1 wurde unter Anfügung der Sätze 5 bis 7 durch Art. 1 des Gesetzes zu Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 30.10.2012 ergänzt; ferner wurden durch dieses Gesetz mit Wirkung zum 30.10.2012 Abs. 3 neu gefasst und Abs. 5 durch Anfügung der Sätze 4 und 5 ergänzt. Eine erneute Änderung des Abs. 5 erfolgte durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) mit Wirkung zum 1.1.2015. Abs. 1 Satz 6 wurde durch Art. 3 des Gesetzes der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) v. 1.12.2015 (BGBl. I S. 2114) mit Wirkung zum 8.12.2015 neu gefasst und Abs. 1 Satz...

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