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Sommer, SGB V § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht / 2.2.6 Rente oder Rentenantrag, Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Nr. 4)

Jan Schüttfort
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Rz. 36

Das Recht auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Rentner geht auf § 173a RVO zurück. Das Befreiungsrecht erfasst nicht nur die versicherungspflichtigen Rentenbezieher, sondern auch die Rentenantragsteller i. S. v. § 189, was sich aus der ausdrücklichen Erwähnung auch des Rentenantrages neben dem Bezug der Rente als Befreiungsrecht auslösendes Ereignis ergibt. Zum 1.1.2016 wurde die Aufzählung "§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 und 12" durch "§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12" ersetzt und damit klargestellt, dass sowohl für Künstler-Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V) und Waisenrentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V) das Befreiungsrecht gilt.

 

Rz. 37

Voraussetzung für das Befreiungsrecht ist, dass keine vorrangige oder nach § 192 erhaltene Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht und der Rentenantrag oder Rentenbezug die Versicherungspflicht als Rentner/ Rentenantragsteller nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12, § 189 auslöst. Die beantragte oder ausgesprochene Befreiung gilt auch bei einem Wechsel der beantragten Rentenart, bei Rentenumwandlung und Hinzutritt einer weiteren Rente weiter, sodass der Wechsel der Rentenart auch keine neue Versicherungspflicht und kein neues Befreiungsrecht auslöst (vgl. BSG, Urteil v. 24.6.2008, B 12 KR 28/07 R, erneut bestätigt BSG, Beschluss v. 19.9.2019, B 12 KR 45/19 B). Auch der Hinzutritt einer weiteren Rente löst kein Befreiungsrecht aus, da dadurch nicht erst Versicherungspflicht als Rentenbezieher eintritt (HessLSG, Urteil v. 8.2.2007, L 5 KR 141/06). Der vorübergehende Verzicht auf die Rente löst kein neues Befreiungsrecht nach Wiederaufnahme der Rentenzahlung aus (BSG, Urteil v. 11.11.2003, B 12 KR 3/03 R). Die Befreiung als Rentenantragsteller wirkt auch für die mit dem Rentenbezug eintretende KVdR, wenn sich daran der Renten...

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