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Sommer, SGB V § 65c Klinische Krebsregister / 2 Rechtspraxis

Norbert Finkenbusch
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2.1 Errichtung (Abs. 1)

2.1.1 Zuständigkeit (Satz 1)

 

Rz. 4

Die Länder sind zuständig und verpflichtet, klinische Krebsregister zu führen. Sie dienen der Verbesserung der Qualität und sind Teil der onkologischen Versorgung. Der Aufbau der klinischen Krebsregister war nach Ablauf der Übergangsfrist im Jahr 2017 und weiterer Nachbesserungsfristen bis Ende 2020 abzuschließen.

2.1.2 Aufgaben (Satz 2)

 

Rz. 5

Die Norm bestimmt das Aufgabenprofil der Krebsregister (Pflichtaufgaben). Die für die Qualitätssicherung maßgeblichen Funktionen werden benannt. Die Aufzählung ist nicht abschließend (insbesondere). Die Krebsregistrierung in den Ländern wird damit vereinheitlicht. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten wird durch Landesrecht geregelt (vgl. Rz. 23).

 

Rz. 6

Es werden die personenbezogenen Daten aller in einem regional festgelegten Einzugsgebiet stationär und ambulant versorgten Patienten erfasst (Nr. 1; Datenkategorien). Die Einzugsgebiete der Krebsregister dürfen sich nicht überschneiden. Die Daten werden unabhängig vom Wohnort der Patienten erhoben. Damit wird eine behandlungsortbezogene Analyse der erfassten Daten ermöglicht.

 

Rz. 7

Zu den zu erfassenden Daten gehören das Auftreten (Diagnose), die Behandlung und der Verlauf von

  • bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie
  • gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems.
 

Rz. 8

Die Erkrankungen werden nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) codiert.

 

Rz. 9

Nicht erfasst werden Krankheitsfälle, die an das Deutsche Kinderkrebsregister zu melden sind. Das Kinderkrebsregister ist bereits seit 1980 tätig (vgl. Veröffentlichungen im Internet unter http://www.kinderkrebsregister.de) und arbeitet bereits flächendeckend. Es wird durch die Norm nicht erfasst. (Zur Qualitätssicherung der onkologischen Versorgun...

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