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Sommer, SGB V § 64 Vereinbarungen mit Leistungserbringern

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgsetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) in Kraft getreten. Sie regelte die Befugnis, eine Satzungsbestimmung zur Kostenerstattung einzuführen.

 

Rz. 2

Durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) erhielt die Norm vom 1.7.1997 an eine neue Fassung. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, Verträge über Modellvorhaben zu schließen.

 

Rz. 3

Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) hat vom 1.1.200 an Abs. 1 neu gefasst sowie Abs. 2 und 3 geändert. Dabei wurde insbesondere zugelassen, dass Modellvorhaben außer mit den Kassenärztlichen Vereinigungen auch mit einzelnen Ärzten oder Arzt-Gruppen vereinbart werden können.

 

Rz. 4

Das Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz – ABAG) v. 19.12.2001 (BGBl. I S. 3773) hat die Arznei- und Heilmittelbudgets abgeschafft und durch Ausgabenvolumen ersetzt. In Folge wurde Abs. 3 Satz 1, 2 mit Wirkung zum 31.12.2001 geändert und ergänzt.

 

Rz. 5

Das Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz – FPG) v. 23.4.2002 (BGBl. I S. 1412) hat Abs. 3 Satz 3 zum 23.4.2002 an das Fallpauschalengesetz angepasst.

 

Rz. 6

Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) fasst Abs. 3 Satz 1, 2 mit Wirkung zum 1.1.2004 an neu.

 

Rz. 7

Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-We...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 64 Vereinbarungen mit Leistungserbringern
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 64 Vereinbarungen mit Leistungserbringern

  (1) 1Die Krankenkassen und ihre Verbände können mit den in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringern oder Gruppen von Leistungserbringern Vereinbarungen über die Durchführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder 2 schließen. ...

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