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Sommer, SGB V § 57 Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntec ... / 2.1 Zahnärztliche Leistungen (Abs. 1)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 2

Ab dem Jahr 2004 wurde die Vertragsabschluss-Kompetenz für die Vergütung zahnärztlicher, die Regelversorgungen beim Zahnersatz betreffender Leistungen auf die Bundesebene verlagert. Dabei haben der GKV-Spitzenverband und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung als Partner des Bundesmantelvertrages die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2 zu vereinbaren (Satz 1). Sie haben bundeseinheitlich zu handeln, so dass Vergütungsvereinbarungen für einzelne Krankenkassen-Arten nicht zulässig sind.

 

Rz. 3

Die Höhe der Vergütungen bestimmt sich nach Satz 3. Der Gesamtbetrag ergibt sich durch Multiplikation der vereinbarten bundeseinheitlichen Punktwerte mit der Summe der Punktzahlen der nach § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen Leistungen, also den zahnärztlichen Leistungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss für die Regelversorgung als notwendig erachtet worden sind.

Zusammen mit den nach Abs. 2 Satz 6 ermittelten Beträgen für die zahntechnischen Leistungen ergibt sich unter Berücksichtigung der prozentualen Zuschussbeträge nach § 55 Abs. 1 ein Euro-Betrag, der den Festbetrag für den entsprechenden Befund bzw. die hierfür festgelegte Regelversorgung bestimmt.

 

Rz. 4

Ab dem Jahr 2006 – und damit auch für die Folgejahre – gelten gemäß Satz 2 die Regelungen des § 71 Abs. 1 bis 3 sowie des § 85 Abs. 3. Zu beachten sind dabei insbesondere der in § 71 Abs. 1 bis 3 geregelte Grundsatz der Beitragssatzstabilität und die Bestimmungen über die Veränderung der Gesamtvergütungen. Die Vereinbarungen müssen jeweils bis zum 30. September eines Kalenderjahres für das Folgejahr abgeschlossen sein. Damit ist sichergestellt, dass zu Beginn eines Jahres die Festzuschüsse feststehen.

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