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Sommer, SGB V § 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden

Siegfried Wurm
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 52 trat als Nachfolgevorschrift des § 192 RVO zum 1.1.1989 in Kraft (Art. 1 Gesundheits-Reformgesetz – GRG – v. 20.12.1988, BGBl. I S. 2477).

Anders als die Vorgängervorschrift des § 192 RVO, die sich ausschließlich auf die Kürzung und das Versagen des Krankengeldes beschränkte, erstreckt sich die Kostenbeteiligung des Versicherten auf alle Krankenbehandlungskosten, die vom Versicherten

  • wegen einer von ihm vorgenommenen vorsätzlichen Körperschädigung oder
  • wegen einer Gesundheitsschädigung im Rahmen eines von ihm begangenen Verbrechens oder vorsätzlichem Vergehens

notwendig werden.

 

Rz. 1a

Die Vorschrift bestand bis zum 31.3.2007 nur aus dem heutigen Abs. 1. Abs. 2 wurde erst mit Wirkung zum 1.4.2007 an mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme wie zum Beispiel eine ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern." Die Änderung erfolgte durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung – GKV-WSG – v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378).

Begründet wurde die Einführung des Abs. 2 wie folgt (BT-Drs. 16/3100 v. 24.10.2006 S. 108):

"Durch medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperationen, Piercing und Tätowierungen entstehen oft gravierende Gesundheitsstörungen, deren Behandlung nach der bisherigen Rechtslage durch die Krankenkassen finanziert werden muss. Da sich Versicherte, die derartige Maßnahmen durchführen lassen, aus eigenem Entschluss gesundheitlichen Risiken aussetzen, ist es nicht sachgerecht, diese Risiken durch die Versichertengeme...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden

  (1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder ...

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