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Sommer, SGB V § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes / 2.3.4.1.3 Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit

Siegfried Wurm
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Rz. 30

Wie bereits unter Rz. 28 erwähnt, ist der errechnete Stundenlohn mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch 7 zu teilen.

Die Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag oder der Tarif- oder Betriebsvereinbarung. Wird die Wochenarbeitszeit verteilt (z. B. Arbeitszeit in geraden Wochen 40 Stunden, in ungeraden Wochen 38 Stunden), ändert sich dadurch die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (in diesem Beispiel 39 Stunden) nicht. Auch für die Arbeitnehmenden im Baugewerbe, bei denen sich die wöchentliche Arbeitszeit je nach Jahreszeit ändert, ist der Durchschnitt der jährlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen (vgl. BSG, Urteil v. 19.10.1983, 3 RK 5/82).

Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf 2 Stellen nach dem Komma auszurechnen. Ergibt sich in der 3. Stelle eine Zahl von 5 bis 9, erhöht sich die Zahl der 2. Nachkommastelle um 1.

 

Rz. 31

Mehrarbeitsstunden wirken sich steigernd auf die Arbeitszeit aus, wenn sie regelmäßig geleistet und vergütet wurden. Das gilt unabhängig davon, ob sie aufgrund ausdrücklicher schriftlicher oder mündlicher Vereinbarungen oder aufgrund eines stillschweigenden Übereinkommens geleistet wurden (vgl. BT-Drs. 3/2748 S. 2).

Unter Mehrarbeitsstunden versteht man die Stunden,

  • die über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet wurden,
  • keinem erhaltenen oder noch zustehenden Freizeitausgleich dienen und
  • zusammen mit den Mehrarbeitszuschlägen in Geld vergütet werden.

Diese Mehrarbeitsstunden wirken sich nur dann erhöhend auf die individuelle regelmäßig wöchentliche Arbeitszeit aus, sofern sie regelmäßig angefallen sind. Das ist dann der Fall, wenn in jedem der letzten...

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