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Sommer, SGB V § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes / 2.2 Schritte zur Berechnung des Krankengeldes nach § 47

Siegfried Wurm
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Rz. 6

Das Krankengeld beträgt bei Versicherten, deren Berechnungsgrundlage entweder das Arbeitsentgelt (Rz. 15 ff.) oder das Arbeitseinkommen (Rz. 54 ff.) ist, 70 % des Regelarbeitsentgelts. Das Regelentgelt ist dabei der auf den Kalendertag entfallende Teil des für die Berechnung des Krankengeldes zugrunde gelegten Brutto-Arbeitsentgelts bzw. Brutto-Arbeitseinkommens. Bei der Multiplikation mit den 70 % wird das persönliche Regelentgelt bis zur Höhe des Höchstregelentgelts (2025: 183,75 EUR; Rz. 61 ff.) berücksichtigt. Das Ergebnis ist der auf den Kalendertag entfallende Teil des Krankengeldes, wobei zwei Besonderheiten zu beachten sind:

  • Wurde das Regelentgelt aus dem Arbeitsentgelt berechnet (Arbeitnehmende), begrenzt § 47 Abs. 1 Satz 1 das Krankengeld auf 90 % des aus den laufenden Bezügen berechneten Nettoarbeitsentgelts (Rz. 65 ff.), bei der Berücksichtigung von Einmalzahlungen beim Regelentgelt auf 100 % des laufenden Nettoarbeitsentgelts (Rz. 71 f.). Das Nettoarbeitsentgelt wird aus dem gleichen Entgeltabrechnungszeitraum wie das Regelentgelt berechnet.
  • Der Bezug von Krankengeld begründet evtl. Versicherungs- und Beitragspflicht zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Ist dieses der Fall, hat sich der Versicherte an der Aufbringung der Beiträge zu beteiligen. Dieser (Versicherten-)Anteil an den Beiträgen wird dem Versicherten von der Krankenkasse eingehalten; dadurch vermindert sich das Krankengeld um die Beitragslast. Einzelheiten zur Versicherungs- und Beitragspflicht und zur Beitragslast ergibt sich aus der Komm. unter Rz. 4 f.
 

Rz. 7

Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt in einer vorgegebenen Reihenfolge. Hier die Abfolge der einzelnen Berechnungsschritte:

  1. Berechnung des Regelentgelts aus dem "laufenden" Arbeitsentgelt (bei Arbeitnehmenden, Rz. 8 ff.

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