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Sommer, SGB V § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes / 2.5 Höchstregelentgelt

Siegfried Wurm
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Rz. 61

Gemäß § 47 Abs. 6 wird das Regelentgelt bis zu Höhe des Betrages der für die Krankenversicherung geltenden kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Die Beitragsbemessungsgrenze und damit die Höhe des maximal zu berücksichtigenden Regelentgelts ändert sich i. d. R. von Kalenderjahr zu Kalenderjahr (Ausnahme: 2021/2022). Das für die Krankenversicherung geltende Höchstregelentgelt beträgt im Jahr 2025 deutschlandweit einheitlich 183,75 EUR. Überschreitet das errechnete Regelentgelt den Höchstwert, wird nur noch mit dem Höchstwert weiter gerechnet.

 

Rz. 62

Es ist immer das Höchstregelentgelt anzusetzen, das am letzten Tag des Bemessungszeitraums (Rz. 9 ff.) gilt (BSG, Urteile v. 22.6.1979, 3 RK 22/79, und v. 25.7.1979, 3 RK 100/78). Reicht – z. B. bei wöchentlicher Abrechnung – der Bemessungszeitraum in das neue Kalenderjahr hinein, ist das Höchstregelentgelt des neuen Jahres maßgebend (vgl. u. a. BSG, Urteil v. 17.3.1983, 11 RA 8/82).

Ändert sich die Leistungs-/Beitragsbemessungsgrenze nach dem Ende des Bemessungszeitraums, hat diese Änderung keine Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld (vgl. BSG, Urteile v. 25.7.1979, 3 RK 100/78, v. 13.7.1977, 3 RK 22/76, und v. 22.6.1979, 3 RK 22/78). Anpassungen des Regelentgelts werden deshalb zu Beginn des nächsten Jahres nicht vorgenommen. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit erfolgt eine Dynamisierung des Krankengeldes nach § 50 SGB IX.

 

Rz. 63

Bei Mehrfachbeschäftigten (Rz. 46) darf die Summe der Regelentgelte aus den Beschäftigungsverhältnissen das Höchstregelentgelt, welches am letzten Tag der beiden (ggf. zeitlich verschobenen) Bemessungszeiträume/Entgeltabrechnungszeiträume gilt, nicht überschreiten.

Übersteigen die Regelentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen zusammen das Höch...

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