Rz. 9
Für alle Arbeitnehmenden gilt zwecks Berechnung des Krankengeldes als Bemessungszeitraum der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum (Abs. 2 Satz 1). Abgerechnet ist ein Entgeltabrechnungszeitraum, wenn der Arbeitgebende die Entgeltberechnung (Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung) für diesen Zeitraum abgeschlossen hat. Das ist dann der Fall, wenn dem Arbeitgebenden aufgrund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an die Arbeitnehmenden möglich ist. Auf den üblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an.
Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Versicherte für den gesamten Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen konnte. Es genügt, wenn für den Versicherten zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraums Arbeitsentgelt in Höhe von mindestens 0,01 EUR abgerechnet wurde. Fehlzeiten infolge Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaubs usw. sind deshalb hinsichtlich des Bemessungszeitraums unschädlich, wenn für den Bemessungszeitraum mindestens 0,01 EUR Arbeitsentgelt berechnet wurde; sonst ist der davor liegende Entgeltabrechnungszeitraum, für den zuletzt Arbeitsentgelt abgerechnet wurde, maßgebend (vgl. Abschn. 3.1.1.1.1.1 des GR v. 7.9.2022 i. d. F. v. 13.3.2024).
Fallen Abrechnung und Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf denselben Tag, muss auf den weiter zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zurückgegriffen werden (vgl. Abschn. 3.1.1.1.1 Abs. 2 des GR v. 7.9.2022 i. d. F. v. 13.3.2024; Beispiel in Rz. 10).
Bei den meisten Betrieben sind die Entgeltabrechnungszeiträume jeweils identisch mit den Kalendermonaten. Bei einer betriebsüblichen Entgeltabrechnung nach Monaten ist deshalb das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalende...