Rz. 3
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 erhalten arbeitsunfähige Versicherte als Krankengeld 70 %
- des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (§§ 14, 17 SGB IV) und/oder
- Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV), soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.
Der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeitsentgelts bzw. -einkommens wird auch als Regelentgelt bezeichnet. Dabei wird das Regelentgelt aus dem vergangenheitsorientierten Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen berechnet. Bemessungszeitraum ist z. B. bei Arbeitnehmenden i. d. R. das Arbeitsentgelt, welches vom Arbeitgebenden bei der letzten (meist monatlichen) "Entgeltabrechnung" vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ermittelt wurde. Die Berechnung des Regelentgelts ergibt sich aus
- Abs. 2 (für Arbeitnehmende) und
- Abs. 4 (für hauptberuflich selbstständig Tätige und für besondere Personenkreise wie Rehabilitanden, die an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, sowie Seeleute).
Das errechnete Regelentgelt wird gemäß Abs. 6 vor der Multiplikation mit 70 % des Regelentgelts mit der in der Krankenversicherung geltenden kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze verglichen (Höchstregelentgelt; im Jahr 2025 183,75 EUR täglich; Rz. 61 ff.). Übersteigt das individuelle Regelentgelt des betreffenden Versicherten diese Grenze, wird es entsprechend gekürzt. Das tägliche Krankengeld kann deshalb im Jahr 2025 höchstens (183,75 EUR x 70 % =) 128,63 EUR betragen.
Bei Arbeitnehmenden darf das Krankengeld zudem 90 % des im maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum erzielten Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten (Abs. 1 Satz 2, Rz. 65 ff.).
Übt ein Versicherter 2 Beschäftigungen aus, sind die Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungsverhältnissen zu berücksichtigen, sofern in beiden Beschäftigungen Arbeitsunfähigkeit gegeben ist (vgl. auch BS...