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Sommer, SGB V § 44 Krankengeld / 0 Rechtsentwicklung

Siegfried Wurm
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Rz. 1

Die Vorschrift trat durch Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft und löste den damaligen § 182 RVO ab.

In den letzten 10 Jahren hat die Vorschrift folgende Änderungen erfahren:

  • Ab 23.7.2015:

    Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2014 (BGBl. I S. 1211) wurde mit Wirkung zum 23.7.2015 der heutige Abs. 4 angefügt. Dieser Abs. 4 enthielt noch einen Satz 5 (trat zum 10.5.2019 wieder außer Kraft) mit folgendem Wortlaut:

    "Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31.12.2018 einen Bericht über die Umsetzung des Anspruchs auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkassen nach diesem Absatz vor."

  • Ab 11.5.2019:

    Mit Inkrafttreten des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz — TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) wurde mit Wirkung zum 11.5.2019

    • Abs. 2 wie folgt geändert:

      • In Satz 1 Nr. 1 wurden das Wort "soweit" durch das Wort "sofern" ersetzt und vor dem Komma am Ende die Wörter "oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nr. 2 abgegeben haben" eingefügt.
      • Folgender Satz wurde angefügt:

        "Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nr. 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt."

    • Abs. 4 Satz 5 (vgl. oben) wurde ersatzlos aufgehoben.
  • Ab 26.11.2019:

    Mit Inkrafttreten des Art. 123 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU — 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S...

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