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Sommer, SGB V § 32 Heilmittel / 1 Allgemeines

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 4

Die Vorschrift knüpft an den früheren § 182 Abs. 1 Nr. 1b RVO an. Während das SGB V den Begriff des Hilfsmittels in § 33 Abs. 1 Satz 1 näher umreißt, fehlt im Gesetz eine Definition dafür, was unter einem Heilmittel zu verstehen ist. Grundsätzlich erfasst der Begriff alle persönlichen medizinischen Dienstleistungen, die von nichtärztlichen, nach § 124 zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Begrenzt wird der Anspruch lediglich durch den Leistungsausschluss nach § 34 Abs. 4. Nach der Rechtsprechung sind Heilmittel i. S. v. § 32 alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen (vgl. BSGE 100 S. 103 m. w. N. – "Lorenzos Öl"; BSG, Urteil v. 8.11.2011, B 1 KR 20/10 R – eiweißreduzierte Diätnahrung wird nicht als Dienstleistung verordnet). Die gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 6 i. V. m. § 34 Abs. 2 und § 138 beschlossene Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinien) definieren Heilmittel als persönlich zu erbringende medizinische Leistungen in Form von einzelnen Maßnahmen der Physikalischen Therapie, der Podologischen Therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie der Ergotherapie. Für die nähere begriffliche Konkretisierung kann auch auf § 30 SGB VII zurückgegriffen werden, da darin der Begriff der Heilmittel entsprechend der Praxis, die sich in der gesetzlichen Krankenversicherung herausgebildet hat, umschrieben wird (BR-Drs. 13/2204 S. 83). Danach sind Heilmittel "alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Erfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. ...

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