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Sommer, SGB V § 293 Kennzeichen für Leistungsträger und ... / 2.7 Verzeichnis der Leistungserbringer und Fachkräfte in der Pflege (Abs. 8)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 32

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat ein bundesweites Verzeichnis der Leistungserbringer und Fachkräfte in der Pflege anzulegen (Satz 1). Das Verzeichnis ist bis zum 31.12.2021 zu errichten und durch das BfArM zu führen. Dazu hat sich das BfArM mit

  • dem GKV-Spitzenverband,
  • dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und
  • den für die Wahrnehmung der Interessen der Träger von ambulanten Pflegediensten und Betreuungsdiensten (§ 71 Abs. 1a SGB XI) maßgeblichen Vereinigungen

ins Benehmen zu setzen.

 

Rz. 33

In das Verzeichnis sind ambulante Leistungserbringer aufzunehmen,

  • mit denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge über häusliche Krankenpflege (§ 132a Abs. 4 Satz 1) abgeschlossen haben,
  • mit denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge über außerklinische Intensivpflege (§ 132l Abs. 5 Satz 1) abgeschlossen haben,
  • die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (§ 37b Abs. 1 und 2) erbringen oder
  • die aufgrund eines Versorgungsvertrages zugelassene Pflegeeinrichtungen sind (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI; Satz 1 Nr. 1).

Erfasst werden auch ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste; § 71 Abs. 1a SGB XI; BT-Drs. 19/20708 S. 168). Auf die Betreuungsdienste sind die Vorschriften des SGB XI entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 34

Neben den ambulanten Leistungserbringern (Satz 1 Nr. 1) werden auch deren in der pflegerischen Versorgung Beschäftigte in das Verzeichnis aufgenommen, die

  • häusliche Krankenpflege (§ 37),
  • spezialisierte ambulante Palliativversorgung (§ 37b Abs. 1 und 2),
  • außerklinische Intensivpflege (§ 37c) oder
  • Leistungen der häuslichen Pflegehilfe (§ 36 Abs....

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