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Sommer, SGB V § 274 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1990 eingeführt worden. Damit wurde eine Beratungsprüfung der Krankenkassen eingeführt, die eigenständig neben die Prüfungen zur Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörden getreten ist.

 

Rz. 2

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) wurden zum 1.1.1992 in Abs. 1 bis 3 jeweils die Wörter "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.

 

Rz. 3

Durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde zum 1.1.1993 in Abs. 1 Satz 2, 3, 5, Abs. 2 der Prüfauftrag auf die Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen und die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen erstreckt, welche die Kosten für die Prüfungen zu tragen haben.

 

Rz. 4

Die Siebente Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) hat zum 7.11.2001 in Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2, 5, 6, Abs. 3 statt des Wortes "Bundesminister" den Begriff "Bundesministerium" eingeführt.

 

Rz. 5

Die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) hat zum 28.11.2003 in Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz1 die geänderte Bezeichnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung eingefügt. Der Zusatz "und Soziale Sicherung" wurde durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) zum 8.11.2006 wieder gestrichen.

 

Rz. 6

Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) erstreckt den Prüfauftrag zum 1.1....

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  (1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung und die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder haben mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der ihrer Aufsicht unterstehenden Krankenkassen ...

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