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Sommer, SGB V § 274 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- u ... / 2.1 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung (Abs. 1)

Norbert Finkenbusch
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2.1.1 Prüfung der Krankenkassen und Arbeitsgemeinschaften (Satz 1)

 

Rz. 14

Die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen und der von ihnen eingerichteten Arbeitsgemeinschaften (§ 219) werden mindestens alle 5 Jahre geprüft. Zuständig sind das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) und die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Die Prüfbehörden sind jeweils für die ihrer Aufsicht unterstehenden bundes- oder landesunmittelbaren Krankenkassen und Arbeitsgemeinschaften zuständig.

 

Rz. 15

Landesunmittelbar sind vor allem die Ortskrankenkassen sowie regional begrenzt zuständige Betriebskrankenkassen. Um eine einheitliche und gleichmäßige Prüfung sicherzustellen, stimmen sich die Prüfdienste des Bundes und der Länder regelmäßig ab. Sie klären in besonderen Gremien Fachfragen, erarbeiten Prüfthemenkataloge und vereinbaren gemeinsame Schwerpunktprüfungen zu wichtigen Themen (z. B. Finanzkraft, Rechenzentren).

 

Rz. 16

Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen 5-jährigen Mindestprüfturnus kann die Prüfung auch auf Verlangen der jeweiligen Institution oder aus aktuellem Anlass in kürzeren Abständen durchgeführt werden.

2.1.2 Prüfung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Landesverbände der Krankenkassen sowie von Organisationen und Einrichtungen der kassen(zahn-)ärztlichen Versorgung (Satz 2)

 

Rz. 17

Der Beratungsprüfung unterliegen auch der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Zuständig ist das Bundesministerium für Gesundheit, das die Prüfzuständigkeit an das BAS übertragen hat (Satz 3).

 

Rz. 18

Die Landesverbände der Krankenkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die bei einer dieser Stellen gebildete Prüfstelle sowie der Beschwerdeausschuss (§ 106; ab 1.1.2017: § 106 c) werden von der jeweiligen für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde eines Landes geprüft.

2.1.3 Übertragung der Prüfung (Satz 3)

 

Rz. 19

Die Prüfzuständigkeit kann auf eine unabhängige, öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung übertragen werden. Alternativ kann eine solch...

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